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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

A) Allgemeines

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Fa. Hermann MEISEL, im folgenden kurz Auftragnehmer genannt, in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiemit widersprochen; diese haben also Geltung.
2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Abweichende Einkaufsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

B) Angebote

1. Alle Angebote des Auftragnehmers und darin enthaltene Kauf- oder Werkpreise sind unverbindlich. Aufträge und Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Insbesondere sind Kostenvoranschläge vom Auftragnehmer kein Anbot, sondern nur reine Einladung zum Angebot.
2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann für den Auftragnehmer verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet sind. Telefonische Aufträge sind für den Auftragnehmer nur im Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Dasselbe gilt auch für Änderungen und Sonderbestimmungen.
3. Die Mitarbeiter und Außenstellen des Auftragnehmers sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

C) Preise

1. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer an die in seinem Anbot enthaltenen Kauf- oder Werkpreise bis zum Ablauf von 3 Monaten gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Kauf- oder Werkpreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die Verkaufs- oder Werkpreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Festpreise bestätigt werden; ansonsten ist der Auftragnehmer berechtigt, die zum Liefertag geltenden Kauf- oder Werkpreise zu berechnen.
3. Die angebotenen Kauf- oder Werkpreise gelten ab Werk, unaufgeladen, unverpackt netto ohne jeden Abzug. Allfällige Montagekosten gehen zu Lasten des Käufers.

D) Bezahlung

1. Bei laufender Geschäftsverbindung und keiner sonstigen Zahlungsvereinbarung, insbesondere dann, wenn keine Anzahlungsvereinbarung getroffen wurde ist der Kauf- oder Werkpreis nach Wahl des Auftraggebers entweder innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto bar, ohne Abzug und spesenfrei zu zahlen. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Die Hingabe von Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Diskontwechselspesen und Kosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht anderes vereinbart ist. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bilden eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen bzw. Vertragserfüllung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen verrechnet, welche jeweils 5 % über dem Auftragnehmer verrechneten Bankkreditzinssatz liegen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn der Auftraggeber auch nur mit einer Rate in Verzug gerät. So ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, übergebene Akzepte fällig zu stellen und allfällige Bankgarantien in Anspruch zu nehmen. Weiters werden bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen nur gegen Vorauskassa durchgeführt. Eine Aufrechnung von Geldforderungen ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungs- und Garantieansprüchen bzw. sonstiger Gegenansprüche oder Geltendmachung von Garantieansprüchen usw. ist ausgeschlossen.
2. Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, etwa wenn vom Auftraggeber Anzahlungen oder Teilrechnungen nicht fristgerecht bezahlt werden oder dieser Zahlungen eingestellt oder dem Auftragnehmer übergebene Schecks nicht eingelöst werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung aller fällig gestellten Rechnungen sämtliche Leistungen einzustellen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. auch berechtigt, vom Vertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten.

E) Liefer- und Leistungszeit

1. Alle Lieferfristen gelten vorbehaltlich sowie rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, dass der Auftragnehmer die unrichtige oder verspätete Selbstlieferung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat. Teillieferungen sind möglich.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, oder die auf Leistungsverzögerung des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
3. Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage lange Nachfrist gesetzt hat.
4. Die mit Auftragsbestätigung zugesicherten Liefertermine und Leiferfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen trotz einer Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.

F) Gewährleistung

1. Sofern eine ÖNORM Anwendung findet, gelten alle Gewährleistungen nur im Rahmen dieser ÖNORM.
2. Bei behebbaren Mängeln steht nur dem Auftragnehmer das Wahlrecht zu, einen Mangel zu beheben oder beheben zu lassen oder angemessene Preisminderung zu gewähren. Geringfügige Abweichungen in Farbe und Ausführung, insbesondere im Zuge technischer Weiterentwicklung, berechtigen nicht zur Reklamation. Bei unbehebbaren wesentlichen Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht, die mangelhafte Ware gegen eine mangelfreie Ware innerhalb angemessener Frist auszutauschen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf grobem Verschulden des Auftragnehmers.
3. Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die gelieferte Ware bestimmungs- und ordnungsgemäß verwendet wurde.
4. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung wird nicht auf den Einwand verzichtet, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Dies gilt auch für Falschlieferungen.

G) Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur völligen Bezahlung des Kauf- oder Werkpreises, bei Wechsel und Scheck bis zu der en Einlösung, bleibt die Ware im Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch für eine Weiterverarbeitung der Ware. Die Zurücknahme einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung ausgeschlossen. Eine Pfändung der Ware durch Dritte ist dem Auftragnehmer unverzüglich bekanntzugeben.
2. Die durch eine eventuelle Veräußerung der Waren erlangten Forderungen des Auftraggebers gegen den Käufer tritt der Auftraggeber hiemit dem Auftragnehmer zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung des Auftragnehmers ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiemit an. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Käufern oder Erwerbern vom Eigentumsvorbehalt der Ware wird an den Auftragnehmer ausdrücklich übertragen. Diese Abtretung ist vom Auftraggeber in seinen Buchungsunterlagen oder sonst wie äußerlich zu kennzeichnen.
3. Die Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder Vorverfahrens heben das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware auf. Bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt dieses Recht ebenfalls.
4. Bei Tilgung aller Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware an den Auftraggeber über.
5. Im Falle des qualifizierten Zahlungsverzuges des Auftraggebers (trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist) ist der Auftragnehmer berechtigt, auch bereits montierte Ware oder bereist errichtete Gewerke zu demontieren und abzutransportieren. Dem Auftragnehmer steht also das Recht zur Selbsthilfe zu.

H) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung, Zahlung und die sonstigen Leistungen ist Pinsdorf. Für allfällige Streitigkeiten wird je nach sachlicher Zuständigkeit das Bezirksgericht Gmunden oder das Landesgericht Wels als Gerichtsstand vereinbart.

I) Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmunen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall heute schon eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommt, wobei ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist.

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